§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der 1848 in Grevenbroich gegründete Schießsportverein führt den Namen ‘’Scheibenschützen Grevenbroich 1848 e.V.’’ Der Verein hat seinen Sitz in Grevenbroich. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Grevenbroich eingetragen.

2. Der Verein ist Mitglied des zuständigen Landesfachverbandes ’’Rheinischer Schützenbund’’ im Landessportbund Nordrhein-Westfalen und will diese Mitgliedschaft beibehalten.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem 6. Lebensjahr werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den erweiterten Vorstand mit absoluter Mehrheit. 

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom erweiterten Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen

b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

d) wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen. 

§ 4 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Anordnungen des erweiterten Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom erweiterten Vorstand folgende Maßnahmen ergriffen werden:

a) Verweis

b) angemessene Geldstrafe

c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 5 Beiträge

1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigte sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom 14. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr zu.

2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seinen gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.

4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. 

§ 7 Vereinsorgane Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der erweiterte Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:

a) der Vorstand beschließt oder

b) ¼ der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie wird vom Vorstand unter einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladungsschreibens (Poststempel) folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte, vom Mitglied, dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet worden ist. In den Vereinsaushängekästen soll auf die Mitgliederversammlung jeweils besonders hingewiesen werden.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

7. Anträge können gestellt werden:

a) von den Mitgliedern

b) vom dem Vorstand.

8. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, daß die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, daß der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied es beantragt.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen

Vorsitzender

stellvertretender Vorsitzender

Geschäftsführer

Kassierer

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

3. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand (§ 9 Nr. 1 dieser Satzung) und dem Sport- und Jugendwart. Er leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der erweiterte Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

4. Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes gehören:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung der Anregungen

b) die Bewilligung von Ausgaben

c) Aufnahme, Ausschluß und Bestrafung von Mitgliedern.

5. Der Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den erweiterten Vorstand nicht notwendig ist. Der erweiterte Vorstand ist über die Tätigkeit des Vorstandes laufend zu informieren.

§ 10 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

§ 11 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer werden jährlich auf der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. 

§ 12 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung des Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt ‘’Auflösung des Vereins’’ stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolge, wenn es:

a) der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Grevenbroich mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu Förderung des Schießsports verwendet werden dar.